Die Leistungen der Pflegekasse
Pflegesachleistung: Wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Kasse zahlt bei Pflegestufe I: 440 Euro; Pflegestufe II: 1.040 Euro; Pflegestufe III: 1.510 Euro, Härtefall: 1.918 Euro.
Als Härtefall bezeichnet werden Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III, deren Pflegebedarf so außergewöhnlich hoch ist, dass er über das übliche Maß dieser Pflegestufe hinausgeht. Dabei spricht man auch von Pflegestufe IV. Die Hürden für eine Anerkennung als "Härtefall" liegen sehr hoch: So weist die Statistik nicht einmal 1 Prozent der Schwerstpflegebedürftigen als anerkannte Härtefälle aus. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab.
Pflegegeld: Wenn ehrenamtliche Pfleger die häusliche Pflege übernehmen. Das können zum Beispiel Familienangehörige oder Nachbarn sein. Die Kasse zahlt bei Pflegestufe I: 225 Euro; Pflegestufe II: 430 Euro; Pflegestufe III: 685 Euro. Das Pflegegeld erhält der Pflegebedürftige, nicht die ehrenamtliche Pflegekraft!
Kombinationsleistungen: Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Dabei werden prozentuale Anteile der nicht verbrauchten Pflegesachleistung auf das Pflegegeld angerechnet.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegestufe II) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen von 1.040 Euro. Tatsächlich verbraucht werden aber nur 70 Prozent, also eine Summe von 728 Euro. Deshalb können 30 Prozent vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Bei einem Satz von 440 Euro wären das in diesem Fall 132 Euro.
Ersatzpflege: Wenn ein ehrenamtlicher Pfleger für kurze Zeit ausfällt, und der Pflegebedürftige für diese Zeit ersatzweise von Angehörigen oder anderen Personen betreut wird. Achtung: Leistungen für Angehörige, die ersatzweise die Pflege übernehmen, fallen erheblich geringer aus! Die Kasse zahlt für Angehörige bis zum zweiten Grad (Kinder, Eltern): bei Pflegestufe I: 225 Euro; Pflegestufe II: 430 Euro; Pflegestufe III: 685 Euro. Andere ehrenamtlich Pflegende erhalten bis zu 1.510 Euro pro Jahr, für insgesamt maximal 28 Tage.
Kurzzeitpflege: Wenn ein Pflegebedürftiger vorübergehend stationär gepflegt wird, zum Beispiel, weil pflegende Angehörige Urlaub machen. Die Kasse zahlt für Pflegeleistungen bei allen Pflegestufen 1.510 Euro pro Jahr, für insgesamt maximal 28 Tage.
Vollstationäre Pflege: Wenn ein Pflegebedürftiger auf Dauer in einem Pflegeheim oder einer speziellen Einrichtung gepflegt wird. Die Kasse zahlt für Pflegeleistungen bei Pflegestufe I: 1.023 Euro; Pflegestufe II: 1.279 Euro; Pflegestufe III: 1.510 Euro; Härtefall: 1.825 Euro.
Tages-/Nachtpflege: Wenn ein Pflegebedürftiger ergänzend zur häuslichen Pflege noch stationär betreut wird. Die Kasse zahlt für Pflegeleistungen bei Pflegestufe I: 440 Euro; Pflegestufe II: 1.040 Euro; Pflegestufe III: 1.510 Euro; Härtefall: 1.918 Euro. Bei der Kombination von Tages- und Nachtpflege mit Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen stehen insgesamt 150 Prozent der Leistungen zur Verfügung.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, beispielsweise mit Demenz, erhalten pro Monat maximal 200 Euro zusätzlich von der Pflegekasse für Betreuungsleistungen erstattet. Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst (MDK) in seinem Gutachten einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung festgestellt hat. Das Geld darf nur zweckgebunden ausgegeben werden: für spezielle Betreuungsleistungen der Pflegedienste (keine Pflege), für Tages-, Nacht-, und Kurzzeitpflege und für anerkannte so genannte niedrigschwellige Betreuungsleistungen. Die Kassen müssen Listen mit diesen Angeboten aus der Region vorhalten. Restbeträge können von einem Kalenderhalbjahr auf das folgende übertragen werden.
Hilfsmittel: Für Pflegehilfsmittel, die für den Verbrauch bestimmt sind, zahlt die Kasse 31 Euro monatlich. Für technische Pflegemittel übernimmt sie 90 Prozent der Kosten, wobei der Eigenanteil höchstens 25 Euro beträgt. Für eine Wohnumfeldverbesserung zahlt die Kasse bis zu 2.557 Euro pro Maßnahme.
Pflegekurse: Die Kasse zahlt für externe Kurse durch Pflegedienste, aber auch für Kurse zu Hause.
Soziale Sicherung von Pflegepersonen: Die Pflegekasse übernimmt ergänzende Leistungen, z.B. Rentenversicherung oder Unfallversicherung, für ehrenamtliche Pflegende, die mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen.
Betriebe mit mehr als 15 Arbeitnehmern: Wer in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf Pflegezeit von bis zu sechs Monaten. In dieser Zeit ist der Arbeitnehmer sozialversichert, bezieht jedoch kein Gehalt. In einer akut auftretenden Pflegesituation kann sich ein Arbeitnehmer ohne Lohnfortzahlung bis zu zehn Tage freistellen lassen. Dies gilt auch für Beschäftigte in kleineren Betrieben.

