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Umtausch und Rückgabe

Spielregeln für Käufer und Verkäufer

Regeln beim Abschluss eines Kaufvertrags

Gewährleistungsfristen

Verbraucher können ihre Gewährleistungsrechte aus einem Kaufvertrag nicht unbegrenzt geltend machen. Vielmehr gilt hierfür eine Frist von zwei Jahren, beginnend ab der Übergabe des Kaufgegenstandes. Hat der Verkäufer einen Mangel nachweisbar arglistig verschwiegen, kann der Käufer noch drei Jahre ab Kenntnis dieser Umstände Ansprüche stellen.

Grundsätzlich muss der Käufer Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen. Zeigt sich ein Mangel erst kurz vor Ablauf der Frist, ist es wichtig, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Dazu hat der Käufer zwei wesentliche Möglichkeiten.

Er kann mit dem Verkäufer in Verhandlungen darüber treten, ob dieser den Mangel akzeptiert und beseitigen will. Dazu reicht die bloße Aufforderung, den Mangel zu beseitigen, jedoch nicht aus. Der Verkäufer muss vielmehr erkennen lassen, dass er sich nicht auf die Verjährung berufen will. Überprüft er zum Beispiel die Ware auf einen Mangel, wird die "Verjährungsuhr" angehalten. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen, d.h. in diesem Fall nach Rückgabe der geprüften Ware an den Verbraucher, ein.

Alternativ kann der Käufer auch Klage erheben oder eine Gütestelle anrufen, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt. In diesem Fall ist jedoch wichtig, dass die Gütestelle evtl. noch rechtzeitig die Zustimmung des Antragsgegners einholen muss.

Das Procedere lässt sich vermeiden, wenn der Verkäufer schriftlich auf die "Einrede der Verjährung" verzichtet.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-bawue.de/link194313A.html