Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und gibt den aktuellen Diskussionsstand zur Zeit der Veröffentlichung wieder.
Entgelt für Kontoauskünfte, wenn unzulässige Gebühren zurückgefordert werden
Fordern Kunden von ihrer Bank rechtswidrig erhobene Gebühren zurück, bestehen viele Kreditinstitute darauf, dass der Kunde die Kontobelastung mit Datum und Betragshöhe nachweist. Das kann problematisch sein, wenn die Kontounterlagen nicht mehr vorhanden sind. Kunden können deshalb von der Bank kostenlos Auskunft über entsprechende Abbuchungen verlangen (OLG Schleswig, Urteil vom 24.2.2000 - 5 U 116/98, rechtskräftig).
Entgelt für den Erhalt von Kontoauszügen
Kunden haben das Recht, sich kostenlos über ihren Kontostand und die Buchungen auf ihrem Konto zu informieren. Wenn dies nicht am Schalter möglich ist, muss ihnen ein Kontoauszugsdrucker zur Verfügung stehen, an dem sie den Kontostand kostenlos abrufen können. Werden jedoch Kontoauszüge am Schalter kostenfrei ausgehändigt, können Banken für den Auszug am Drucker ein Entgelt verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde einen Sonderservice wünscht, zum Beispiel die Zusendung von Kontoauszügen per Post. Übersendet die Bank den vierteljährlichen Rechnungsabschluss, darf sie dafür nichts verlangen, da dies in ihrem eigenen Beweisinteresse erfolgt.
Kosten für Zwangskontoauszüge
Banken dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main kein Entgelt verlangen, wenn sie dem Kunden unaufgefordert einen Kontoauszug zusenden. Eine Bank ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren, ob online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf kein Entgelt erhoben werden. Dies ist nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung ausdrücklich verlangt.
Kosten für Kopien oder Telefonate
Kosten für Kopien oder Telefonate dürfen Banken nicht auf den Kunden abwälzen. Ausnahme: Telefonate und Kopien werden auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ausgeführt oder die Bank konnte von einem solchen Kundenwunsch ausgehen. Das allerdings und die Höhe der entstandenen Kosten muss die Bank beweisen. Allgemeine Geschäftskosten - etwa anteilige Mietkosten - dürfen nicht auf den Kunden umgelegt werden.
Kosten für Auskünfte Dritter oder für Auskünfte, die die Bank eingeholt hat
Wenn die Bank oder Dritte im eigenen Interesse Auskünfte einholen, müssen sie entsprechende Kosten als allgemeine Geschäftskosten übernehmen. Nur wenn Kunden ihr Kreditinstitut ausdrücklich auffordern, Auskünfte weiterzugeben oder ihnen eine Bescheinigung, beispielsweise eine Zinsbescheinigung, auszustellen, kann dieser Service berechnet werden.
Entgelt für Überziehungsbearbeitung
Wenn Schecks, Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst werden können, weil sie zu einer Überziehung des Kontos über den eingeräumten Verfügungsrahmen hinaus geführt hätten, dürfen Kreditinstitute dafür kein Entgelt verlangen.
Soweit Banken oder Sparkassen tatsächlich eine Bearbeitung der eingehenden Aufträge vornehmen, treffen sie eine Kreditentscheidung, wenn der eingeräumte Verfügungsrahmen nicht ausreicht. Eine solche Kreditentscheidung ist jedoch nicht entgeltfähig, weil sie alleine im Interesse der Bank oder Sparkasse erfolgt.
Nachforschungsentgelt bei Überweisungen
Die Bank muss bei einer Überweisung für den Geldeingang beim zutreffend benannten Empfänger sorgen. Kommt das Geld nicht an und stellt die Bank Nachforschungen an, handelt sie im eigenen Interesse und in Erfüllung eigener Pflichten. Sie kann dem Kunden daher keine Kosten für Nachforschung oder Recherche in Rechnung stellen.
Kosten für die Bearbeitung von Reklamationen
Banken können diese Kosten nicht den Kunden aufbürden (Landgericht Köln, Urteil vom 16.08.2000 – 26 O 30/00). Das Geldinstitut ist vertraglich verpflichtet, einer Reklamation nachzugehen.
Gestaffelte Mahnkosten
Je mehr Mahnungen verschickt werden, desto geringer werden die Kosten - nicht umgekehrt. Denn die Bank muss den Sachverhalt nicht jedes Mal neu darstellen. Gestaffelte Mahnkosten, bei denen jede Mahnung teurer wird, sollen nur den Druck auf den Schuldner erhöhen. Das ist nicht zulässig und verstößt auch gegen die Verpflichtung der Bank, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Mahnkosten von mehr als 3,-- EURO pro Mahnung
Mahnkosten müssen sich an der Höhe des üblicherweise zu erwartenden Schadens orientieren und dürfen keine Strafe sein. Durch Rationalisierungsmaßnahmen ist der Bearbeitungsaufwand bei Mahnungen erheblich gesunken. Mahnkosten über 3,-- EURO sind deshalb kaum zu begründen.
Kosten für die Konto- oder Kreditkündigung oder für bloße Erinnerungsschreiben
Für Schreiben ohne jede Rechtswirkung - etwa für eine Erinnerung oder die Androhung rechtlicher Konsequenzen - darf kein Cent verlangt werden. Wenn die Bank eine Geschäftsbeziehung beendet, verfolgt sie nur ihre eigenen Interessen und darf Kunden dafür ebenfalls nicht mit Extraentgelten belasten.
Entgelte für die Kontoauflösung und fristgemäße Auflösung des Sparguthabens
Kunden dürfen eine Geschäftsverbindung zu ihrer Bank - zum Beispiel das Girokonto - ohne weiteres fristlos kündigen. Kontoauflösungsgebühren brauchen sie nicht zu zahlen. Auch bei einem fristgemäß gekündigten Sparbuch fallen keine "Strafgebühren" an. Ein Sparbuch kann der Kunde nicht vorzeitig auflösen, wenn das Sparguthaben für einen bestimmten Zeitraum fest angelegt ist oder eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Wer das dennoch will, muss sich mit dem Geldinstitut darüber einigen. In der Regel verlangt dieses dann für den entgangenen Gewinn eine Entschädigung, was zulässig erscheint.
Einbehaltung der vollen Kartengebühr trotz vorzeitiger Vertragsbeendigung
Kreditkarten und EC-Karten-Verträge haben in der Regel eine bestimmte Laufzeit, beispielsweise zwei Jahre. Die Gebühren dafür zahlt der Kunde meist im voraus. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, kann sich der Kunde den Anteil an der Kartengebühr für die nicht beanspruchte Vertragslaufzeit erstatten lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2000 – 1 U 108/99).
Entgelte im Zusammenhang mit einem Kartenverlust
Die Bank darf vom Kunden dann kein Entgelt für eine neue Kreditkarte verlangen, wenn die alte Karte verloren gegangen oder beschädigt ist und die Bank selbst dafür verantwortlich ist (OLG Celle, Urteil vom 04.05.2000 – 13 U 186/99, rechtskräftig). Geht der PIN-Brief verloren, geht das ebenso nicht generell zu Lasten des Kunden. Die Bank muss den Brief dem Kunden kostenlos zur Verfügung zu stellen (LG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2000 – 2 O 46/99).
Entgelte für die Bearbeitung von Erbfällen: Meldung ans Finanzamt, Kontoumschreibung
Stirbt der Kontoinhaber, muss die Bank dem Finanzamt den Kontostand des Erblassers mitteilen. Die Erben dürfen dafür nicht mit Kosten belastet werden (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 27.01.2000 - 2/2 O 46/99 und Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.03.2001 – 8 O 57/01). Um die Unterlagen der neuen Rechtssituation anzupassen, muss das Kreditinstitut ferner das Konto des Verstorbenen auf den Namen des Erben umschreiben. Auch dafür brauchen Erben nicht zu zahlen. Nur wenn die Erben ausdrücklich über die zweckmäßige Verwendung der Erbmasse wirtschaftlich beraten werden wollen und ein besonderer Beratungsvertrag zustandekommt, darf die Bank ein Honorar fordern.
Provision bei Geldempfang aus dem Ausland
Einige Kreditinstitute fordern für aus dem Ausland eingegangenes Geld zu Unrecht eine Provision. Offenbar wollen sie damit die EU-Forderung umgehen, die Überweisungskosten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums zu senken. Die Banken werden jedoch bei Girokonten als reine Verrechnungsstelle tätig und müssen den Geldeingang ordnungsgemäß verbuchen. Eine besondere Dienstleistung für den Kunden ist dies nicht.
Weitere zulässige und unzulässige Bankgebühren finden Sie auch in den Bereichen Geldanlage und (Bau)Darlehen.

