Bei Neuverträgen mit geringen Festbeträgen ist ein Zwang zur Einzugsermächtigung ohne weiteres zulässig, da die Beträge für den Verbraucher kalkulierbar sind. Das Gleiche gilt für Miete, Darlehnsraten oder Versicherungsbeiträge, da diese regelmäßig fällig werden und somit vorhersehbar sind. Bei Neuverträgen ist der Zwang zur Einzugsermächtigung zulässig, wenn andere -selbst kostenpflichtige - Arten des Rechnungsausgleichs möglich sind.
Aber auch bei Telefonrechnungen, bei denen der monatliche Rechnungsbetrag nicht vorher feststeht und stark schwanken kann, ist ein Zwang zum Lastschriftverfahren möglich. Voraussetzung: Dem Kunden wird zwischen Rechnungserhalt und Abbuchung ein Prüfungszeitraum von fünf Werktagen eingeräumt.
In laufenden Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. der Energielieferung, sind Änderungen der Zahlungsart möglich. Dem Verbraucher muss jedoch mindestens vier bis sechs Wochen lang Zeit zur Umstellung gegeben werden.
In laufenden Altverträgen mit fester Laufzeit ist es unzulässig, die Barzahlung per Zusatzgebühr zu verteuern, wenn der Kunde sich weigert, auf Lastschriftverfahren umzustellen.

