Reisende müssen mit Fluggesellschaften oder Flugzeugtypen in den Urlaub abheben, die der Veranstalter anbietet. Ein Wechsel ist in der Regel nicht möglich. Die Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft reichen grundsätzlich nicht aus, um einen Teil des Reisepreises zurückzufordern, die Reise nicht anzutreten, ohne Stornogebühren bezahlen zu müssen, oder auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug zu buchen. Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken der angebotenen Airline müssen Sie darlegen und beweisen.
Nur wenn Sie bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart haben (was Sie im Zweifel beweisen müssen, etwa durch eine schriftliche Zusicherung), stellt der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel dar, den Sie dem Reiseveranstalter sofort anzeigen müssen. Dies sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen.
Gegenüber dem Reiseveranstalter reicht es aus, dass der örtliche Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt. Ist der Reiseleiter am Urlaubsort nicht zu erreichen, muss der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informiert werden. Nicht zusändig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, zum Beispiel Hoteliers - es sei denn, dies ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausdrücklich so festgelegt.
Wenn Sie die Anzeige mit einer Frist zur Abhilfe verbunden haben und diese Frist erfolglos verstrichen ist, können Sie die Reisen nach herrschender Meinung kostenlos kündigen oder auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug buchen. Treten Sie die Reise mit der nicht gebuchten Gesellschaft an, können Sie einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückverlangen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Rückkehr von der Reise geschehen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein.

