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Verträge mit Fitness-Studios: Nicht alle Klauseln können mithalten

Laufzeiten und Vertragsverlängerung

Hanteltraining
Foto:Pixelio/Hofschläger

Viele Hobbysportler bringen in Fitness-Studios ihre Muskeln in Schwung. Für die Nutzung der Geräte, Kurse wie Aerobic oder Step sowie für qualifizierte Betreuung zahlen die Kunden zum Teil stolze Monatsbeiträge. Nicht mithalten in Punkto Fitness können häufig die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Viele Verträge enthalten immer noch Klauseln, die stark von den gesetzlichen Vorgaben abweichen und unwirksam sind. Wir zeigen typische Vertragsfallen.

Die meisten Klauseln sind überprüfbar


In einigen Studios können Kunden zwischen verschiedenen Vertragslaufzeiten und gestaffelten Beiträgen wählen. Auch wenn es auf dem Vertragsformular mehrere Möglichkeiten zum Ankreuzen gibt oder wenn das Studio Alternativen nennt, von denen die gewählte Variante in das Formular übertragen wird, sind die Klauseln überprüfbar. Nur wirklich individuell ausgehandelte Vereinbarungen unterliegen nicht der gesetzlichen Kontrolle.

Vertragslaufzeiten bis zu einem Jahr sind unproblematisch


Die meisten Fitnesscenter-Verträge werden zunächst für eine bestimmte Grundlaufzeit abgeschlossen. Eine Vertragsdauer von bis zu sechs Monaten ist dabei nicht zu beanstanden. Der BGH tendiert allerdings dazu, auch wesentlich längere Laufzeiten zu tolerieren (Urteil v. 04.12.1996, Az: XII ZR 193/95). Zumindest Verträge mit einer Laufzeit von zwölf Monaten dürften deshalb noch akzeptabel sein. Bei Laufzeiten zwischen zwölf und 24 Monaten ist unklar, wie sich der BGH zukünftig entscheiden wird. Ist die Grundlaufzeit noch länger, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Tipp: Verbraucher ohne Rechtsschutzversicherung sollten angesichts des hohen finanziellen Risikos besser keinen Klausel-Prozess anstreben.

Vertrag wird oft automatisch verlängert


Im Kleingedruckten steht häufig, dass sich der Vertrag um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn er nicht gekündigt wird. Eine Verlängerung um sechs Monate bei einem Monatsbeitrag bis zu 50 Euro ist nach der Rechtsprechung zulässig (BGH-Urteil vom 04.12.1996, AZ: XII ZR 193/95), da dann die finanzielle Belastung noch zumutbar ist.

Vertragsverlängerungen von über sechs Monaten waren bisher unwirksam, doch könnten die Gerichte zukünftig längere Zeiträume - bis zu einem Jahr - billigen. Das Prozessrisiko ist also entsprechend groß. Allerdings darf der Zeitraum der Verlängerung nie länger sein als die Grundlaufzeit selbst. Bei einem Dreimonatsvertrag etwa ist deshalb selbst eine Fortsetzung von nur einem halben Jahr unzulässig. Verlängerungen über zwölf Monate hinaus sind per Gesetz nicht erlaubt. Ist die Verlängerungsklausel unwirksam, endet der Vertrag bereits nach der ursprünglich vereinbarten Laufzeit.

Tipp: Kündigen Sie den Vertrag in so einem Fall trotzdem zum Ende der Grundlaufzeit. Wer das Training einfach kommentarlos einstellt, muss damit rechnen, dass das Studio die Monatsraten weiterhin abbucht und auf einer Fortsetzung des Vertrages besteht. Wird weiter trainiert, läuft auch das Vertragsverhältnis automatisch weiter.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
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