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Wie kommt ein Vertrag zustande?

Bei den fragwürdigen Angeboten kommt in den meisten Fällen kein wirksamer Vertrag zustande. Grund: In vielen Fällen werden die Kosten für die Informationen oder Dienste verschleiert. Die Nutzer hatten nicht die Absicht, einen kostenpflichtigen Vertrag einzugehen.

Dies ist z.B. der Fall, wenn sich die Preisinformationen ausschließlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden und die Internetseiten so gestaltet sind, dass den Verbrauchern und Verbraucherinnen bewusst vorenthalten wird, dass das Angebot Kosten verursacht oder in einem Abonnement endet.

Hier hat z.B. das Amtsgericht München (Az 161 C 23695/06) 2007 in einer rechtskräftigen Entscheidung entschieden, dass eine solche Preisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überraschend ist und damit zur Unwirksamkeit des Vertrages führt.

Preisangaben sind gesetzlich in der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt. Hiernach muss der Preis nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Der Preis und alle seine Bestandteile müssen sich entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe des Angebots oder der Werbung befinden und sich ihr zuordnen lassen oder der Nutzer muss direkt zum Preis mit allen Bestandteilen hingeführt werden.

Ein Sternchenhinweis, in dem Preisangaben gemacht werden, genügt dann nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung, wenn:

  • es sich um einen Fließtext handelt, der aus mehreren Sätzen besteht, in dem zunächst nur auf die Speicherung der IP-Adresse und ähnlichem hingewiesen wird,
  • die Preisangabe erst im letzten Satz am unteren Ende der Webseite, ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder einer ähnlichen Hervorhebung enthalten ist.

Allein der Fettdruck der Preisangabe reicht bei kleiner Schriftart und einer solchen Stellung des Textes nicht zur Erfüllung des Gebots der Preisklarheit aus.

"Der durchschnittliche Internetnutzer muss nicht ohne weiteres mit einer Vergütungspflicht für jedwedes Internetangebot (hier: diverse Test und Portalangebote) rechnen, da im Internet bestimmte Dienstleistungen durchaus auch kostenlos angeboten werden", so das Landesgericht Hanau in einer Entscheidung vom Dezember 2007 (Az. 9 O 870/07).Diese Auffassung wurde auch vom Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss AZ 6 U 266/07) bestätigt.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-bawue.de/link461791A.html