Wir sind gegen Verbrauchertäuschung durch unauffällige Änderungen der Verpackungsoptik. Wer ein Produkt regelmäßig kauft, kontrolliert selten die Grundpreisangabe, die für fast alle Fertigverpackungen vorgeschrieben ist. Die Vorschriften für einheitliche Füllmengen von Fertigverpackungen wurden mit der Pflicht zur Grundpreisangabe seit dem Jahr 2000 nach und nach außer Kraft gesetzt. Seit dem 11. April 2009 gelten verbindliche Einheitsgrößen nur noch für Wein, Schaumwein und Spirituosen. Die Verbraucherzentrale geht deshalb davon aus, dass die Füllmengen in den Verpackungen künftig noch vielfältiger und unübersichtlicher werden.













Immer wieder berichten Verbraucher, dass bei der Umstellung der Verpackung Füllmengen von Lebensmitteln, Waschmitteln oder Kosmetika geändert werden. Wird die Füllmenge bei gleichbleibendem Endpreis verringert, folgt daraus ganz logisch eine Preiserhöhung. Häufig fällt das gar nicht auf, weil die neue Verpackung äußerlich nur geringfügig verändert wird. Verbraucher melden immer wieder Fälle, in denen diese nicht verkleinert, sondern sogar vergrößert wurde – trotz weniger Inhalt.
Solchen Preiserhöhungen lässt sich nur auf die Schliche kommen, wenn man die Preise im Kopf hat und vergleichen kann oder wenn man alte Verpackungen und Kaufbelege hat. Maßgeblich ist der Vergleich des Grundpreises - also des Preises je Gewichtseinheit (Gramm oder Kilogramm), je Volumeneinheit (Milliliter, Liter), oder je Maßeinheit (Zentimeter, Meter, Quadratzentimeter, Quadratmeter). Bei fast allen verpackten Produkten ist die Angabe eines Grundpreises vorgeschrieben.
Sollten Sie feststellen, dass eine Produktverpackung sich geändert hat und der Grundpreis gleichzeitig gestiegen ist - melden Sie es uns! Schicken Sie uns die alte und die neue leere Verpackung, beschreiben Sie, was Ihnen aufgefallen ist und schicken Sie Ihre Erfahrung mit Verbrauchertäuschung per E-Mailformular (hängt an) zur Verbraucherzentrale.