Wer sich von seiner Lieblings-CD eine Kopie für den eigenen MP3-Spieler machen will oder für den besten Freund eine DVD brennen möchte, darf das nur noch eingeschränkt. Zwar kann man bis zu sieben digitale Musik- oder Video-Kopien für den privaten Gebrauch anfertigen, doch gilt das nur für Datenträger ohne eingebauten Kopierschutz.
Kopiergeschützte CDs und DVDs - und davon kommen immer mehr auf den Markt - dürfen nicht überspielt werden, wenn dazu der Kopierschutz ausgehebelt werden muss. Das Aufzeichnen einer analogen Kopie auf Kassette ist normalerweise möglich, da es vom Sicherungssystem nicht verhindert wird. Wer gegen das Kopierverbot verstößt und die Schutzcodes der Platten mit einem speziellen Programm knackt, macht sich dem Rechteinhaber gegenüber schadenersatzpflichtig. Strafe oder Bußgeld drohen aber nur, wenn man für die gezogenen Kopien Geld verlangt - und sei es nur eine geringe Aufwandsentschädigung - oder für einen größeren Bekanntenkreis Dubletten erstellt.
Nicht kopierbare Silberscheiben müssen als solche deutlich gekennzeichnet sein. Das heißt: Nur ein gut sichtbarer Aufkleber auf der Hülle, der auf den Kopierschutz hinweist, genügt den gesetzlichen Anforderungen und ermöglicht es dem Käufer, die eingeschränkte Nutzbarkeit der Platte zu erkennen. Fehlt der Hinweis oder ist er z.B. durch das Preisetikett verdeckt, sollten Verbraucher die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Wer den Datenträger in diesen Fällen nicht behalten will, kann ihn gegen Geldretour zurückgeben.

