- Häufig stehen Notdienste im örtlichen Branchenverzeichnis, obwohl die Firma gar nicht ortsansässig ist. Dem Kunden werden hohe Anfahrtskosten in Rechnung gestellt.
- In Notsituationen ist es kaum möglich, Konkurrenzangebote oder Referenzen von Fachfirmen einzuholen. Erkundigen Sie sich vor der Beauftragung eines Notdienstes nach Anfahrtskosten, Stundenlohn, Sonderzuschlägen und Kosten für Geräteeinsatz.
- Die Unterschrift unter dem Arbeitsbericht (Rapport) legitimiert auch überhöhte Rechnungen. Arbeitsberichte sind häufig unübersichtlich und schwer nachvollziehbar, was eine genauere Prüfung in Gegenwart des zum Aufbruch drängenden Monteurs erschwert. Notdienstkunden sollten nur die Anwesenheitszeit des Monteurs bestätigen, keinesfalls den Arbeitsbericht unterzeichnen.
- Auch wenn der Monteur Druck ausübt: Zahlen Sie nicht sofort! Lassen Sie sich eine Rechnung ausstellen. Diese sollte erst nach erfolgreicher Auftragserledigung sowie nach genauer Prüfung der Arbeitsleistung beglichen werden.
- Sollten Zweifel an den in Rechnung gestellten Beträgen bestehen, überweisen Sie nur einen angemessenen Teilbetrag der Gesamtsumme.
Unseriöse Rohrreiniger berufen sich oft auf Geschäftsbedingungen, die rechtswidrig sind. Die Verbraucherzentrale kann solche Klauseln abmahnen. Aktuell werden betroffene Kunden gebeten ihre Auftragsunterlagen (incl. Rechnung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zur kostenlosen Überprüfung von nachteiligen Vertragsklauseln an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., Referat Bauen und Wohnen, Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart (Fax (0711) 6691-50 oder e-mail: bauenwohnen@vz-bw.de) zu schicken.
Rechtsberatung und Hilfe im Reklamationsfall sind über das Servicetelefon Bauen und Wohnen erhältlich.
Die Maschen von Schlüsseldiensten, Elektronotdiensten und Rohrreinigungsfirmen - und was Sie dagegen tun können:
Schlüsseldienste
Macht der angerückte Schlüsseldienst Anstalten, eine nur zugezogene und nicht abgeschlossene Tür aufzubrechen oder das Schloss auszubauen, dann schicken Sie ihn am besten gleich wieder nach Hause. Eine nicht abgeschlossene Tür kann vom Fachmann in der Regel leicht geöffnet werden. Nur in Ausnahmefällen brauchen Sie ein neues Türschloss. Dem unverrichteter Dinge abrückenden Schlüsseldienst müssen Sie in diesem Fall gar nichts zahlen, da er nicht in der Lage war, den Auftrag ordnungsgemäß zu erledigen.
Elektronotdienste
Es kommt immer wieder vor, dass Elektronotdienste die Zwangslage des Kunden durch überzogene Festpreisvereinbarungen ausnutzen. So hatte ein solcher Notdienst vor der Reparatur eines defekten Durchlauferhitzers ein Formular unterschreiben lassen, wonach der Kunde etwa 120,00 Euro für die Reparatur zahlen sollte. Die Arbeit dauerte dann ganze 30 Minuten. Das Amtsgericht Duisburg (Urteil vom 5.6.1990, Az. 3 C 125/89) dazu: "Der Preis steht in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung." Die Festpreisvereinbarung war damit sittenwidrig und nichtig.
Ein Elektronotdienst hatte in seinem "Kleingedruckten" die folgende Bestimmung: "Kann die Störung aus Gründen der Sicherheit nicht oder nur provisorisch behoben werden, wird der Einsatz dennoch voll berechnet." Eine solche Klausel brauchen Sie sich nicht bieten zu lassen wie das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.3.1988, Az. 12 O 292/87) entschied. Führt ein Elektronotdienst eine Reparatur nur provisorisch aus, verweigern Sie die Bezahlung und verlangen eine korrekte Ausführung des Reparaturauftrags.
Rohrreinigungsunternehmen
Dass Rechnungen je nach Lage und Schwierigkeit des Falles unterschiedlich hoch ausfallen können, ist klar. Trotzdem tauchen gerade bei Rohrreinigungsfirmen immer wieder Beträge auf, mit denen die Firmen vor Gericht jedenfalls nicht durchkommen würden, zum Beispiel:
- überzogene Nacht- und Notdienstzuschläge,
- Berechnung der Arbeit, ohne dass die Störung behoben wurde,
- Berechnung von Spezialgeräten, die entweder nicht eingesetzt wurden oder deren Einsatz nicht notwendig war,
- unzulässige Doppelberechnung nach mehreren Abrechnungsmethoden.
Nacht- und Notdienstzuschläge
Der Nachtzuschlag kann sich nur auf den Lohn und die lohnabhängigen Kosten beziehen, die im Stundenverrechnungssatz und in den Wegekosten enthalten sind. Gegen einen solchen Zuschlag (zum Beispiel 50 Prozent Aufschlag, weil der Notdienst um 23.00 Uhr kommt) ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Unzulässig ist aber, dass einfach unter die Gesamtrechnung, in der ja auch Kosten für das Fahrzeug, Spezialwerkzeuge oder Ersatzteile enthalten sind, ein Strich gezogen wird und danach 50 Prozent aufgeschlagen werden.
Korrigieren Sie eine solche Rechnung. Zahlen Sie den prozentualen Nachtzuschlag nur für die Lohn- und lohnabhängigen Kosten.
Das Unternehmen will Geld, obwohl es den Schaden nicht behoben hat
Das Unternehmen will Geld, obwohl es den Schaden nicht behoben hat
Der Rohrreiniger arbeitet eine Stunde lang, gibt schließlich unverrichteter Dinge auf. Trotzdem verlangt er Bezahlung mit einem Verweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Da steht: "Bei Abbruch der Arbeit berechnen wir den bis dahin entstandenen Aufwand gemäß Preisliste." Eine solche Klausel hat das Münchner Landgericht (Urteil vom 1.2.1990, Az. 7 O 13463/89) für unwirksam erklärt. Die Begründung: Es handele sich um einen Werkvertrag. Der Werkunternehmer schuldet Ihnen aber einen Erfolg, nämlich die Beseitigung der Störung.
Lassen Sie sich von solchen Klauseln im Kleingedruckten nicht beeindrucken. Zahlen müssen Sie nur, wenn die Störung auch tatsächlich behoben wird.
Spezialwerkzeuge und Spezialgerätewagen
Ein Rohrreinigungs-Unternehmen rückt mit einem technisch hochgerüsteten Fahrzeug mit Hochdruckspülgerät und Video-Kamera an. Häufig kann das verstopfte Rohr mit einfacheren Mitteln, zum Beispiel mit Spiralfedern, gesäubert werden. Auf der Rechnung taucht aber trotzdem der Einsatz des Spezialgerätewagens auf, den Sie bezahlen sollen.
So kam ein Fall vor Gericht, in dem eine Rohrreinigungsfirma einfach in ihren Formularverträgen darauf hingewiesen hatte, dass der Preis sich aus "Stundenpreis für Monteure und Geräteeinsatzwagen" zusammensetze. Mit anderen Worten: Der Wagen mit den Spezialgeräten wurde immer berechnet, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang im Einzelfall tatsächlich Geräte aus dem Spezialfahrzeug zum Einsatz kamen. Dem hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 6.5.1988, Az. 2 U 157/87) einen Riegel vorgeschoben.
Sie sollten darauf achten, welche Geräte bei Behebung der Rohrverstopfung eingesetzt werden. Tauchen später ganz andere High-Tech-Geräte auf der Rechnung auf, so sollten Sie entsprechende Posten nicht zahlen. In aller Regel reicht für die Rohrreinigung der Einsatz einer elektronisch gesteuerten Spirale, die von einem Mann bedient werden kann. Die oftmals in Rechnung gestellten Arbeiten, wie Fräsen, Schleudern, Hochdruckspülen und Video-Überwachung, sind fast nie erforderlich.
Noch besser ist es, sich von vornherein abzusichern und den Vertrag nur mit einem günstigen Anbieter zu schließen. Mit einem, der allein Anfahrt, Monteurstunden und Materialverbrauch berechnet. Dann dürften Sie auch in der Endabrechnung für die Reinigung des verstopften Rohres mit 80 bis 130 Euro auskommen.
Berechnung der Rohrreinigung nach laufenden Metern
Beliebt ist auch der Trick, die Rohrreinigung nach laufenden Metern, gleichzeitig aber auch noch die geleistete Arbeitszeit abzurechnen. Durch diese Doppelberechnung wird die übliche oder angemessene Vergütung oft weit überschritten. Es kann sogar vorkommen, dass eine Rohrreinigungsfirma in der Rechnung das Doppelte oder Dreifache der tatsächlich gereinigten Rohrmeter angibt.

