Hat eine gekaufte Ware einen Mangel, kann der Verkäufer diese nach Wahl des Käufers zunächst entweder reparieren oder durch einen mangelfreien Artikel ersetzen (Nacherfüllung). Bei der Geltendmachung von Ansprüchen hilft unser Musterbrief.
Um weiter gehende Rechte geltend machen zu können, muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich für die Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen. Erfolgt die Nacherfüllung seitens des Verkäufers nicht fristgemäß oder hat sie keinen Erfolg, schlägt also die Reparatur zweimal oder die Ersatzlieferung einmal fehl, kann der Käufer auch ohne Fristsetzung auf seine weiteren gesetzlichen Rechte zurückgreifen. Dies gilt auch dann, wenn die Nacherfüllung dem Käufer ausnahmsweise unzumutbar ist oder wenn sie vom Verkäufer verweigert wird.
Der Käufer kann dann eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein entsprechendes Musterschreiben finden Sie hier. Nur bei ganz unerheblichen Mängeln ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Der Käufer muss dann sozusagen mit der defekten Sache leben und kann nur eine Minderung verlangen. Der Umfang des Preisnachlasses bei der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß des Mangels.
Beim Rücktritt muss der Käufer den Kaufgegenstand zurückgeben, der Verkäufer hat ihm den Kaufpreis zu erstatten. Ein Gutschein muss dabei nicht akzeptiert werden. Allerdings kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn das Produkt vor der Rückgabe vertragsgemäß genutzt werden konnte. Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist linear zu bemessen und richtet sich nach dem Kaufpreis und der zu erwartenden Nutzungsdauer des Produkts. Kann zum Beispiel ein Computer, der 1.000,00 Euro gekostet hat, üblicherweise mindestens fünf Jahre genutzt werden, so entfällt auf jedes Jahr der Nutzung ein Anteil von 200,00 Euro. Geben Sie den PC sechs Monate nach dem Kauf wegen eines Mangels zurück, erhält der Händler also eine Nutzungsentschädigung von 100,00 Euro, die er vom zu erstattenden Kaufpreis abziehen darf.

