Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren wurden, dürfen nur dann in aufgetautem Zustand an Verbraucher abgegeben werden, wenn gut sichtbar und eindeutig mit der Angabe "aufgetaut" auf diesen Zustand hingewiesen wird.
Wie wenig diese Regelung dem Verbraucher nützt, zeigte ein Marktcheck der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in acht Supermärkten. Insgesamt war gerade einmal ein unverpacktes Fleischprodukt mit dem Hinweis "aufgetaut" gekennzeichnet. Ob die nicht gekennzeichneten Fleischprodukte nicht doch von aufgetautem Fleisch stammen, ist aber nicht eindeutig nachvollziehbar:
"Der Knackpunkt ist, dass die gesetzliche Regelung Unternehmen nur dann zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet, wenn das Fleisch nach der Herstellung, also nach der Zerkleinerung oder nach dem Marinieren eingefroren und zum Verkauf dann wieder aufgetaut wurde", kritisiert Sabine Partheymüller von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Werden also zerkleinerte Fleischprodukte wie Hackfleisch und Gulasch oder mariniertes Fleisch aus gefrorenem Fleisch hergestellt, erfährt der Verbraucher darüber nichts", so Partheymüller.
Auch bei verpackter Ware bedeutet das Fehlen des Hinweises "aufgetaut" nicht in jedem Fall, dass kein Auftauen stattgefunden hat: "Die Kennzeichnungspflicht wird der Verbrauchererwartung nicht gerecht", kritisiert Partheymüller, "der Verbraucher möchte Klarheit darüber, ob er frisches oder aufgetautes Fleisch kauft."
Der Gesetzgeber ist daher aufgefordert, mehr Klarheit zu schaffen. Mit dem Hinweis "aufgetaut" sind prinzipiell alle Fleischzubereitungen aus aufgetautem Fleisch zu versehen, egal ob das Fleisch vor oder nach der Herstellung gefroren war, fordert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
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