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Gewinnspielwerbung - Die Maschen der Firmen

Was tun, wenn die Gewinnspielfirma im Ausland sitzt?

GewinnspielwerbungWenn eine Firma ihren Sitz im Ausland hat, lassen sich die Ansprüche auf Herausgabe eines Gewinns kaum durchsetzen. Zwar kann in vielen Fällen auch nach hiesigem Recht in Deutschland geklagt werden - zum Beispiel, wenn sich der Firmensitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) befindet. Allerdings gilt dann: Wer erfolgreich bei einem deutschen Gericht ein Urteil gegen einen ausländischen Anbieter erstritten hat, muss dies im Land, in dem der Firmensitz eingetragen ist, vollstrecken lassen. Aber nur in seltenen Fällen besteht Aussicht auf Erfolg. Zudem entstehen weitere Kosten. Außerdem ist nicht sicher, ob die betreffende Firma überhaupt noch existiert.

Deshalb rät die Verbraucherzentrale zu höchster Vorsicht. Geprellte "Gewinner" sollten nur klagen, wenn sie rechtsschutzversichert sind. Das gilt vor allem bei ausländischen Firmen. Gewährt eine Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz, werden alle notwendigen Kosten übernommen. Ohne eine Rechtsschutzversicherung riskieren Kläger, dass sie ohne den erhofften Gewinn auch noch auf den Verfahrenskosten sitzen bleiben.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-bawue.de/link8911A.html